Seelisches Schmerzengeld nach einem Verkehrsunfall

Spezialbeitrag: Seelisches Schmerzengeld nach einem Verkehrsunfall

Seelische Schmerzen ohne Krankheitswert, wie insbesondere unter dem Stichwort Trauer- oder Schock-Schmerzengeld für den Verlust naher Angehöriger bedeutsam, sind nicht Gegenstand dieses Hinweises (dazu ein anderer aktueller Beitrag von mir). Hier geht es um seelisches Schmerzengeld im Zusammenhang mit eigenen – also selbst unmittelbar erlittenen – Verletzungen, etwa nach einem Verkehrsunfall. In der Praxis der Schadensabwicklung, insbesondere bei außergerichtlichen Schadenersatzabwicklungen mit Haftpflichtversicherungen, wird – auch (vom Trauer-/Schockschmerzengeld ganz zu schweigen) – dieser Aspekt häufig vergessen. Schwerste Verletzungen begründen nämlich regelmäßig nicht nur „körperliches“ Schmerzengeld, sondern auch „seelisches“ Schmerzengeld. In der Praxis ist in einem solchen Fall eben darauf zu achten, dass ein entsprechend höheres Schmerzengeld verlangt bzw darauf bestanden werden muss, dass der zur Schmerzperiodenermittlung von der Haftpflichtversicherung bestellte Sachverständige (in einem Prozess der vom Gericht bestellte Sachverständige) auch die Komponente des seelischen Schmerzengeldes/der psychischen Alteration berücksichtigt. Häufig muss erst ein neurologisches Ergänzungsgutachten beantragt werden, um zu derartigen, zusätzlichen, Ergebnissen zu gelangen.

Die psychische Alteration als Ausprägung seelischer Schmerzen bedeutet regelmäßig eine Abweichung von klinischen Normwerten. In der Praxis der (auch höchstgerichtlichen) Rechtsprechung reichen geringere psychische Beeinträchtigungen wie Unbehagen und Unlustgefühle für sich allein nicht aus, um einer Verletzung gleichgestellt zu werden. Anders sieht es bei massiven Einwirkungen in die psychische Sphäre aus, jedenfalls dann, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen (die nämlich als Krankheit anzusehen sind). Eine derartige Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn aus ärztlicher Sicht eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist. Andererseits spricht eine unterbliebene Behandlung nicht automatisch gegen eine Verletzung, Krankheit oder körperliche Manifestation einer psychischen Einwirkung.

Zu schweren Verletzungen im Zuge eines Verkehrsunfalles können durchaus in diesem Sinne schmerzengeldrelevante krankhafte Veränderung des seelischen Zustandes hinzutreten. Immerhin sieht die Rechtsprechung Schmerzengeld als eine Abgeltung sämtlicher Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art an, die auch das Bewusstsein des Dauerschadens und der Gefahr einer Verschlechterung dieses Schadens umfassen und soll ein Verletzter in die Lage versetzt werden, sich als Ausgleich für die Leiden und entzogene Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen schaffen zu können.

Hier gibt es viele mögliche Fallgruppen, nicht nur medizinisch offensichtliche oder behandelte Phänomene wie ein psychischer Schock, Depressionen oder psychotische Angstzustände, sondern auch eine Vielzahl von heftigen seelischen Belastungen im Gefolge eines Verkehrsunfalles, die sich ebenfalls körperlich manifestieren können (ernsthafte Zukunftssorgen mit depressiven Verstimmungen und Existenzängsten, Ungewissheit des Heilungsverlaufs, schreckhafte Träume, Schlafstörungen, Magen-/Rücken-/Kopfschmerzen als Manifestation der seelischen Belastung und vor allem mit fachärztlicher Behandlung einhergehend etc).

Meines Erachtens sind in der bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Praxis die an seelischem Schmerzengeld zuerkannten Beträge grundsätzlich zu gering. Speziell wir als Rechtsanwälte haben auf eine ständige Fortentwicklung dieses wichtigen Themas zu drängen. Davon abgesehen steht aber jedenfalls längst fest – wenngleich noch immer nicht allgemein bekannt – dass nach moderner Rechtsprechung auch in Österreich in Fällen wie oben kurz geschildert zusätzlich seelisches Schmerzengeld gefordert werden kann.

In der Praxis kommt dabei der richtigen Auswahl oder Ablehnung von Sachverständigen besondere Bedeutung zu (Mit-Bewertung der sogenannten psychischen Alteration neben den körperlichen Schmerzen) oder ist ev. ein zusätzliches (meist neurologisches) Ergänzungs-Gutachten zu fordern, was mit entsprechender anwaltlicher Erfahrung und langer Spezialisierung vor allem im Bereich Schmerzengeld optimal gelingen sollte.

Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt