Verkehrsunfälle & Schmerzengeld

Beitrag von RA Dr Oliver Koch zu Verkehrsunfälle und Schmerzengeld

Sie können sich praktisch aufgrund jedes Verkehrsunfalls oder sonstigen schädigenden Vorfalls (zB Sport- und Freizeitunfälle, Verletzungen durch Tiere oder Gebäudeteile etc) und bezüglich jeglicher Folgen und Ansprüche vertrauensvoll an mich wenden. Die Kontaktaufnahme bzw auch Abklärung, ob ich für Sie tätig werden kann, kostet nichts, in der Folge arbeitet unserer Kanzlei auch mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen (auch bei einer Selbstbehaltsregelung kann durch entsprechende Honorar-Rabattgewährung gegenüber der Rechtsschutzversicherung regelmäßig ein Selbstbehalt komplett ausgeschalten werden). Im Bereich der gesamten Haftpflichtversicherungsfälle (wo also nicht nur der Schädiger, sondern insbesondere auch eine dahinter stehende Haftpflichtversicherung für den Schaden aufzukommen hat und was bei nahezu allen vorher erwähnten Fällen der Fall ist) können wir auch regelmäßig ohne Kostenvorschüsse tätig werden und besteht insoferne kein oder kaum Kostenrisiko, weil die Anwaltskosten der gegnerischen Versicherung zusätzlich zum erlangten Schadensbetrag in Rechnung gestellt werden. Sollte eine außergerichtliche Betreibung zu keinem (ausreichenden) Erfolg führen, kein (vollständiger) Kostenersatz durch die Haftpflichtversicherung stattfinden und auch keine Rechtsschutzdeckung bestehen versuchen wir sozusagen zur Schadensbegrenzung unserer Klienten stets eine entgegenkommende, einvernehmliche Lösung wegen eines Kostenbeitrages herzustellen.

RA Dr Oliver Koch

 

Meine Tätigkeit umfasst in diesem Zusammenhang sowohl den außergerichtlichen Lösungsversuch, insbesondere bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche (Sachschaden, sonstige vermögensrechtliche Schäden wie Kleiderschäden oder Verdienstentgang, Schmerzengeld) als auch, wenn erforderlich und vor allem bei Rechtsschutzdeckung, die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung oder auch Anspruchsabwehr (bei allen Bezirksgerichten, Landesgericht für Zivilrechtssachen, Handelsgericht, lokal vor allem im Landesgerichts-Sprengel Wien und Korneuburg; Klagen bzw. Mahnklagen, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle, Klagebeantwortungen, Schriftsätze und Streitverhandlungen, in jeder Phase auch sinnvoll erscheinende Vergleichsgespräche, sämtliche Rechtsmittel wie Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile und Revisionen bis zum Obersten Gerichtshof und einschließlich des Exekutionsverfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung).

Der Großteil der typischen Verkehrsunfälle kann rasch und auf außergerichtlichem Wege (also ohne Gerichtsverhandlung) erfolgreich gelöst werden. Bei einer Prozessführung ist auch darauf hinzuweisen, dass der unterliegende Gegner der siegreichen Partei grundsätzlich die Kosten der Prozessführung zu ersetzen hat (bei Rechtsschutzdeckung deckt die eigene Rechtsschutzversicherung im Falle des Unterliegens übrigens die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten samt sonstiger Verfahrenskosten wie Gerichtsgebühren und Kosten für Sachverständige), bei Verurteilung eines Unfallgegners erfolgt außerdem regelmäßig ein Kostenzuspruch für Ihre eigenen Anwaltskosten (Privatbeteiligtenvertretung).

Unter einer guten anwaltlichen Vertretung verstehe ich nicht nur ein rasches Tätig- werden und fortlaufende Information, sondern auch ein eingehendes Eingehen auf Ihre individuelle Situation sowie Berücksichtigung zahlreicher Aspekte auch aus der modernsten Rechtsprechung. Um nur kurz ein paar Beispiele zu nennen muss sich der Schadenersatz keinesfalls auf einen Fahrzeug-Sachschaden beschränken und gibt es neben körperlichem Schmerzengeld häufig auch seelisches Schmerzengeld; regelmäßig können auch Kosten für eine Haushalts- und Pfleghilfe über einen bestimmten Zeitraum gefordert werden und zwar nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich auch dann (Standardfall), wenn Angehörige eine Zeit lang nach einem schweren Unfall – unentgeltlich – pflegend und unterstützend eingeschritten sind (abstrakter Anspruch); weiters genügt es in Fällen schwerer Verletzungen mit ungewissem Heilungsverlauf bzw drohenden Spät- und Dauerfolgen regelmäßig nicht, eine bestimmte Schmerzengeldabfindung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszuhandeln, sondern muss zumindest auch ein Verjährungsverzicht eingeholt werden (Haftungsanerkenntnis mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils), um (nach sonstigem Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist) bei späteren Verschlechterungen, Folgeoperationen, Spätfolgen und sonstigen nicht abgefundenen Folgeschäden noch Forderungen stellen zu können.

Die Höhe des Schmerzengeldes hängt ganz wesentlich von der Person des medizinischen Sachverständigen ab, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich (Bestellung und Bezahlung erfolgt durch die gegnerische Haftpflichtversicherung, man kann aber eigene Vorschläge einbringen, auf eine Auswahlmöglichkeit bestehen und insbes. einzelne Sachverständige ablehnen). Die verschiedentlich in Medien erwähnte Bedeutung, ein Schmerztagebuch zu führen oder die Unterschiede bei den Schmerzengeld-Tagesätzen in verschiedenen Gerichtssprengeln Österreichs sind in Wahrheit völlige Nebenschauplätze. Von entscheidender Bedeutung ist der richtige Vorschlag bzw die strikte Ablehnung bestimmter Sachverständiger. Aufgrund meiner langjährigen Spezialisierung unter anderem im Bereich Schmerzengeld gibt es mit den von Gerichten und Versicherungen bestellten Sachverständigen so gut wie aus jedem Fachgebiet entsprechende Vor-Erfahrungen und Vergleiche.

Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt