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Moderatorin
Manuela
Raidl
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vom
Fernsehsender |
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erkundigt
sich
in der Sendung |
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Dr. Marcus
Januschke im Live-Telefoninterview über Strafbarkeit
und strafrechtliche Würdigung von Kraftstoffdiebstahl |
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"Bei Benzindiebstahl handelt es sich keineswegs um ein Kavaliersdelikt,
sondern um ein strafbares Verhalten.
Je nach Begehungsform werden unterschiedliche Delikte verwirklicht.
Fährt man bereits mit dem Vorsatz zur Tankstelle, den getankten
Treibstoff nicht zahlen zu wollen, so kann es sich um Betrug oder Diebstahl
handeln.
Benötige
ich die Mitwirkung eines Tankstellenmitarbeiters für die Betankung
und muss ich diesen zunächst über meinen Zahlungswillen täuschen,
begehe ich einen Betrug.
Ist jedoch - wie bei vielen Selbstbedienungstankstellen - keine Mitwirkung
von Tankstellenpersonal notwendig, so wird diese Art der Begehung als
Diebstahl qualifiziert, da ich mit dem Tankvorgang die Gewahrsame der
Tankstelle am Treibstoff breche und diesen ohne Bezahlung wegschaffe.
Habe ich jedoch
zunächst den Willen, das getankte Benzin zu bezahlen, entscheide
ich mich nach Durchführung des Tankvorganges aber anders, weil
mir etwa der Preis den die Zapfsäule anzeigt, zu hoch ist, so begehe
ich eine Unterschlagung.
Die Strafdrohung
ist für alle drei Begehungsarten dieselbe: Bei den Schadensummen,
die bei derartigen Vergehen regelmäßig vorliegen werden,
sind diese Verhaltensweisen mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen sanktioniert."
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